Rechtsprechung
ArbG Mainz, 13.06.2013 - 6 Ca 266/13 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 13.06.2013 - 6 Ca 266/13
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.11.2013 - 5 Sa 312/13
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.11.2013 - 5 Sa 312/13
Altersgrenze durch Betriebsvereinbarung - Günstigkeitsprinzip
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.06.2013 - 6 Ca 266/13 - aufgehoben.Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat daraufhin durch Urteil vom 13.06.2013 - 6 Ca 266/13 - die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.06.2013, Az: 6 Ca 266/13: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers weder durch die in der Betriebsvereinbarung 2012 (Stand: 27.04.2012) noch durch die in der Ergänzung vom 01.09.2011 zur Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit vom 22.04.2012 beinhaltete Befristung (Erreichen des gesetzlichen Rentenalters) zum 31.03.2013 beendet wird, sondern über den 31.03.2013 als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.